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Satzung des Wirtschafts- und Kulturfördervereins Selm e.V.



§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen »Wirtschafts- und Kulturförderverein Selm e.V.«.


Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen – Zweigstelle Werne – einzutragen.Sitz des Vereins ist Selm



§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt den Zweck, Aktivitäten zu fördern, die sowohl der kulturellen als auch der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt dienen.

Er stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a) Kunstausstellungen in Betrieben, betriebliche künstlerische Betätigung, weitere Kulturprogramme als Alternative und Ergänzung zum städtischen Kulturprogramm

b) Gesellschaftliche Kontakte zwischen Trägern des Wirtschafts- und Kulturlebens unter Einbeziehung von Politik und Verwaltung.

2. Der Verein arbeitet eng mit den Behörden, der Presse oder anderen ortsansässigen oder benachbarten Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammen.


§3 Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Unter § 2 Nr. 1a genannte Betätigungen, die von Künstlern, die Mitglied sind, vorgenommen werden, sind entsprechend vergleichbarer Veranstaltungen für die Kulturförderung zu vergüten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 Sitzung und Geschäftsjahr

1. Der Verein hat seinen Sitz in Selm.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliederschaft

1. Mitglied des Kultur- und Wirtschaftsförderverein können natürliche und juristische Personen sein.

2. Die Anmeldung neuer Mitglieder erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres,
b) Ausschluß,
c) Auflösung des Vereins,
d) Tod.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§7 Beiträge und Spenden

1. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer in der Jahreshauptversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

2. Der Verein ist berechtigt, Spenden von Mitgliedern, sonstigen Personen und Firmen oder Zuschüsse von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung seiner Ziele entgegenzunehmen.

 

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse – mit Ausnahme eines Beschlusses über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und vom Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit solche Beschlüsse anstehen, sind Beschlußvorschläge in der Einladung mit Tagesordnung anzugeben.

Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
e) Erlaß der Beitragsordnung;
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 6 dieser Satzung

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, Anträge sich acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 10 Der Vorstand

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt bzw. bestellt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand besteht aus:

1.      dem Vorsitzenden

2.      dem stellvertretende Vorsitzenden

3.      dem Geschäftsführer

4.      dem stellvertretenden Geschäftsführer

5.      dem Schatzmeister

6.      dem Schriftführer

7.      dem stellvertretenden Schriftführer

8.      dem Beauftragten für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

wobei unabhängig vom Geschlecht des Amtsinhabers / der Amtsinhaberin aus Gründen der Lesbarkeit in dieser Satzung ausschließlich die männliche Form genannt ist.

 

§ 11 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder aber einer der vorgenannten in Verbindung mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer und Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 12 Führung der Vereinsgeschäfte

1. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung ein. Auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern muß er innerhalb einer Woche die Sitzung anberaumen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, führt die Vereinsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und die Verwendung der Geldmittel.

 

§ 13 Auflösen des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 30 % der Mitglieder erforderlich. Ist die Anwesenheitsziffer nicht erreicht und damit die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 20 Tagen unter Beachtung der Ladungsfrist gem. § 9 erneut einzuberufen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Selm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 19.03.2019 beschlossen worden.
Der Vorstand kann zu dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.